Paragraph 1 Absatz 3

(3) Die Kirchengemeinden sollen die Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand fördern.

21 Kommentare

  1. „junge Menschen“ ist je nach Perspektive sehr verschieden. Ich finde einen 49jährigen schon recht jung. Aber sollen nicht alle Altersgruppen mit ihren speziellen Befindlichkeiten mitwirken ?

    • Ich, als Deligierte der Landesjugendkammer, finde ich 49 eher alt. Wir jungen Menschen zwischen 14 und 27 Jahren wollen in solchen Vorständen mitwirken und aktiv die Zukunft der Kirche mitgestalten, deshalb bin ich der Meinung, dass das Alter genau definiert sein muss.

  2. In jedem KV sollten mind. 2 Plätze für unter 30-Jährige reserviert bleiben, die direkt durch die Ev. Jugend besetzt werden.

    • Ich finde unter 27 Jahren besser, aus dem einfachen Grund, dass man in Jugendgremien von 14 bis 27 Jahren mitarbeiten kann und damit diese Gruppe besser vertreten kann.

  3. Vorschlag: „Der Kirchenvorstand muss Menschen jeden Alters vertreten und diesen angehören. Ist dies nicht gelungen, sind beratende Mitglieder der entsprechenden Altersgruppen einzubeziehen.“
    „Soll“ ist aus meiner Sicht zu schwach.

  4. Das Tatbestandsmerkmal „junge Menschen“ bedarf sicherlich einer Konkretisierung, da ansonsten eine unterschiedliche Auslegung in der Landeskirche erfolgen wird.

    Die Soll-Regelung ist aus meiner Sicht ausreichend, weil eine Verpflichtung auch umsetzbar sein muss. „Junge Menschen“ scheuen sich vor einer längerfristigen Verpflichtung und sind daher eher für konkrete Projekte, die zeitlich überschaubar sind, zu begeistern.

    • Lieber Herr Hüser,

      zu der Frage, die Sie in Ihrem ersten Satz aufgeworfen haben, folgende Info: An dieser Stelle des Gesetzentwurfes (§ 1 Absatz 3) ist meint „junge Menschen“ tatsächlich junge Menschem im umfassenden Sinne, nicht bezogen auf eine bestimmte Altersgruppe. Gemeint sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und auch „mitteljunge“ Erwachsene bis Mitte/Ende Dreißig. Diese Aussage im Gesetzentwurf ist ein Programmsatz und konkretisiert für den spezifischen Bereich der Bildung der Kirchenvorstände die allgemeinen Aussage in Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 der am 1.1.2020 in Kraft getretenen neuen Kirchenverfassung: „In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.“

      An einer anderen Stelle im Gesetzentwurf, nämlich in § 18 Absatz 3, wo es um die Berufung von Mitgliedern geht, ist konkret von der Berufung von Menschen die Rede, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dort sind also konkret Unter-27-Jährige gemeint.

      Herzliche Grüße
      Anna Burmeister

      • Hallo Frau Burmeister,

        wie muss man sich denn die Mitwirkung von Kindern im Kirchenvorstand vorstellen?

        Herzliche Grüße

        ThTauro

        • Sehr geehrter Dr. Tauro,
          die Interessen von Kindern werden von jungen Menschen im Alter zwischen 14 und 27 Jahren vertreten. Das regelt schon das Sozialgesetzbuch 8. Es ist eine Aufgabe eines Jugendverbands und damit in unserer Kirche, die der evangelischen Jugend. Wenn also eine Person dieser Altersgruppe, die in der Evangelischen Jugend aktiv ist und sich so auch mit den Themen der Kinder befasst, in den KV gewählt oder berufen sind, sind die Interessen der Kinder vertreten.
          Ich halte diese Interessensvertretung für absolut wichtig, um die Zukunftsfähigkeit der Kirche ansatzweise zu ermöglichen. Die, die die Zukunft am meisten betrifft, sind die die sie entscheidend mitgestalten sollten.

          • Hallo Frau Meyer,

            inhaltlich bin ich weitestgehend bei Ihnen. Ich fände es auch gut, wenn sich viele junge Menschen für die Kirche interessierten und Verantwortung wahrnähmen. Und ich fände es auch gut, wenn der Kirchenvorstand (egal in welcher altersmäßigen Besetzung) auch die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Blick hätte.

            Ich habe aber etwas gegen schlecht formulierte Gesetze. Nach den Ausführungen von Frau Burmeister, sind auch Dreijährige bei den jungen Menschen gemeint. Wenn Sie statt „junger Menschen“ mal „Dreijährige“ in den Gesetzesvorschlag einfügen, steht da:

            „Die Kirchengemeinden sollen die Mitwirkung Dreijähriger im Kirchenvorstand fördern.“ Das ist offensichtlich Unsinn.

            Den Verweis auf SGB IIX finde ich im kirchenrechtlichen Kontext nicht gelungen. Im Übrigen geht es im Kirchenvorstand nicht um Interessenvertretung.

            Vielleicht findet jemand, der sich mal eine Stunde Zeit nimmt, eine geeignete Formulierung.

            Herzliche Grüße

            Th. Tauro

    • Längst nicht alle jungen Menschen scheuen sich vor einer langfristigen Verpflichtung. Dann kann man besser sagen junge Menschen müssen, sobald es sie gibt und diese in den Vorstand wollen, einberufen werden. Auch wir jungen Menschen planen langfristige Projekte, wie alle zwei Jahre ein Landesjugendcamp durchzuführen. Außerdem sitzen viele deligierte junge Menschen in der Landesjugendkammer, welche alle drei Jahre neu gewählt wird, deshalb kann man einfach nicht sagen, dass junge Menschen sich vor längerfristigen Verpflichtungen scheuen, das ist einfach falsch.

    • Junge Menschen sind nach den Gesetzen denen die Evangelische Jugend unterliegt zwischen 13 – 27 Jahren alt und die scheuen sich nicht vor längerfristigen Verpflichtunger, aber ihre Lebensrealität lässt es einfach nicht zu einen Zeitraum von 6 Jahren zu überblicken. Die Oberstufe, eine Ausbildung, ein Bachelor-Studium dauern in der Regel 3 Jahre und niemand kann vorhersagen, was danach passiert. Das ist kein Hindernis für die Mitarbeit in einem KV. Als gewähltes /berufenes Mitglied unter 27 Jahren kann man seine Aufgaben nach einem solchen Lebensabschnitt einen neuen Weg einschlagen und es wird jemand neues unter 27 Jahren nachberufen. Alternativ wird die Amtzeit eines KVs auf 3 Jahre begrenzt, dann ist sie auch jugendgerecht.

      • Gerade im ländlichen Raum ist es schwierig Jugendliche/ junge Erwachsene für die Kirchenvorstandsarbeit über 6 Jahre zu gewinnen. Jugendliche gehen aufgrund der Ausbildung, Studium etc. weg und junge Familien sind oft durch die Arbeitswege zeitlich so begrenzt, dass sie sich nicht regelmäßig einbringen können – vor allem, wenn kleine Kinder zu betreuen sind.
        Daher finde ich die „soll“ Formulierung mehr als ausreichend, denn die Umsetzung wird nicht überall möglich sein.
        Irgendjemanden nur der Form wegen zu berufen, ist auch nicht zielführend.

        • Dem kann und muss ich leider zustimmen. Einmal abgesehen davon habe ich nicht den Eindruck, dass junge Leute Schlange stehen, um endlich im KV mitzuwirken. Bereits die Reduzierung des Wahlalters und die Wahlbeteiligung der jungen Leute hat dieses nicht zu erkennen gegeben. Hinsichtlich der Voten der jungen Leute, die sich als Verantwortliche bereits einbringen: Toll, dass sie sich so einbringen. Aber lässt sich dieses Engagement als Muss in die Fläche der Landeskirche übertragen, in jeden (!) kleinen und großen KV? Idealistische Motive, die zu Fußfesseln werden, weil sie nicht einlösbar sind, helfen auch nicht weiter.

  5. Die Kirchengemeinden muss die Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand fördern.
    Die örtlichen Gruppierungen der Evangelischen Jugend oder Verbände eigener Prägung muss in die Entscheidungen der Kirchengemeinde mit einbezogen werden.

  6. Diese Sollvorschrift wird vom Kirchenvorstand Bliedersdorf begrüßt. Angeregt wird, dem Anliegen dadurch mehr Nachdruck zu verleihen, dass jedes KV Mitglied nicht mehr als zwei Wahlperioden im KV vertreten sein darf.
    Das wäre an entsprechender Stelle(§ 5d) zu ergänzen.
    Dies ist die Mehrheitsmeinung des KV Bliedersdorf.

  7. Wir, als Kirchenkreisjugendkonvent Melle-Georgsmarienhütte, begrüßen den Vorschlag die Mitwirkung junger Menschen in den Kirchenvorständen zu fördern. Um alle Interessen einer Kirchengemeinde zu vertreten ist die Beteiligung der Jugend besonders wichtig. Unserer Meinung nach ist die Definition „junger Menschen“ zu ungenau, wir würden die Altersgrenze unter 27 Jahren vorschlagen, wie sie auch in der Ev. Jugend üblich ist.

  8. Das Alter ist nicht entscheidend. Es sollte/n Vertrauensperson/en der ev. Jugend sein. Die Periode von 6 Jahren ist für Jugendliche zu lang. Es sollte für Jugendliche die Möglichkeit für einen früheren Wechsel geben. Je nach Größe des KV sollten 1 bis 2 Vertreter für die Jugend entsendet werden.

  9. Mich irritiert, wenn in diesen Diskussionen so getan wird, dass jemand ab einem bestimmten Alter kein Anwalt für die Interessen einer anderen Altergruppe sein könne. Trotzdem bin ich in der Sache für eine Formulierung, die auf die dringende Notwendigkeit einer Vertretung der Interessen der verschiedenen Altersgruppen hinweist – insbesondere der Interessen von Kindern, Jugendlichen und Familien.

    Da wir über die Verbände eigener Prägung und die Evangelische Jugend (örtlich sicher sehr unterschiedlich aufgestellt) oft auf gut organisierte Strukturen aufbauen können, könnte den (durch einen Gemeindejugendkonvent gewählten) Vertretern der Ev. Jugend auch zusätzlich Sitz und Stimme im Kirchenvorstand gegeben werden.

  10. Schon mehrfach erwähnt – aber immer wieder wichtig: 6 Jahre sind zu lang. Das geht an der Lebensrealität junger Menschen vorbei, die sich am Ende der Schul-, am Anfang einer Berufsausbildung befinden, die sie möglicherweise weg von der Heimatgemeinde führt.

  11. Junge Menschen im KV zu haben, ist grundsätzlich gut. Dadurch werden die Bedürfnisse dieser Altersklasse authentisch in das Gremium eingebracht.
    Hier muss stark geworben werden, weil, die Kandidat*innen aufgrund ihrer Lebenssituation und der dazu im Gegensatz stehenden zu langen Wahlperiode recht rar sind. Auch für eine Berufung muss sich ja jemand freiwillig bereit erklären, im KV mitzuwirken.
    Man kann im Gesetz dazu aufrufen, sich zu bemühen – aber man kann dies nicht erzwingen. Ich kann mir keinen KV vorstellen, der nicht glücklich wäre, junge Menschen im Gremium zu haben.

Einen Kommentar abschicken