(3) Die Kirchengemeinden sollen die Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand fördern.
14 Kommentare
Detlef Schmitz
am 8. Oktober 2020 um 18:15
„junge Menschen“ ist je nach Perspektive sehr verschieden. Ich finde einen 49jährigen schon recht jung. Aber sollen nicht alle Altersgruppen mit ihren speziellen Befindlichkeiten mitwirken ?
Ich, als Deligierte der Landesjugendkammer, finde ich 49 eher alt. Wir jungen Menschen zwischen 14 und 27 Jahren wollen in solchen Vorständen mitwirken und aktiv die Zukunft der Kirche mitgestalten, deshalb bin ich der Meinung, dass das Alter genau definiert sein muss.
Funktion/Gremium: Deligierte der Landesjugendkammer
Ich finde unter 27 Jahren besser, aus dem einfachen Grund, dass man in Jugendgremien von 14 bis 27 Jahren mitarbeiten kann und damit diese Gruppe besser vertreten kann.
Funktion/Gremium: Deligierte der Landesjugendkammer
Vorschlag: „Der Kirchenvorstand muss Menschen jeden Alters vertreten und diesen angehören. Ist dies nicht gelungen, sind beratende Mitglieder der entsprechenden Altersgruppen einzubeziehen.“
„Soll“ ist aus meiner Sicht zu schwach.
Das Tatbestandsmerkmal „junge Menschen“ bedarf sicherlich einer Konkretisierung, da ansonsten eine unterschiedliche Auslegung in der Landeskirche erfolgen wird.
Die Soll-Regelung ist aus meiner Sicht ausreichend, weil eine Verpflichtung auch umsetzbar sein muss. „Junge Menschen“ scheuen sich vor einer längerfristigen Verpflichtung und sind daher eher für konkrete Projekte, die zeitlich überschaubar sind, zu begeistern.
landeskirchenamt_anna_burmeister
am 25. Januar 2021 um 16:55
Lieber Herr Hüser,
zu der Frage, die Sie in Ihrem ersten Satz aufgeworfen haben, folgende Info: An dieser Stelle des Gesetzentwurfes (§ 1 Absatz 3) ist meint „junge Menschen“ tatsächlich junge Menschem im umfassenden Sinne, nicht bezogen auf eine bestimmte Altersgruppe. Gemeint sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und auch „mitteljunge“ Erwachsene bis Mitte/Ende Dreißig. Diese Aussage im Gesetzentwurf ist ein Programmsatz und konkretisiert für den spezifischen Bereich der Bildung der Kirchenvorstände die allgemeinen Aussage in Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 der am 1.1.2020 in Kraft getretenen neuen Kirchenverfassung: „In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.“
An einer anderen Stelle im Gesetzentwurf, nämlich in § 18 Absatz 3, wo es um die Berufung von Mitgliedern geht, ist konkret von der Berufung von Menschen die Rede, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dort sind also konkret Unter-27-Jährige gemeint.
Sehr geehrter Dr. Tauro,
die Interessen von Kindern werden von jungen Menschen im Alter zwischen 14 und 27 Jahren vertreten. Das regelt schon das Sozialgesetzbuch 8. Es ist eine Aufgabe eines Jugendverbands und damit in unserer Kirche, die der evangelischen Jugend. Wenn also eine Person dieser Altersgruppe, die in der Evangelischen Jugend aktiv ist und sich so auch mit den Themen der Kinder befasst, in den KV gewählt oder berufen sind, sind die Interessen der Kinder vertreten.
Ich halte diese Interessensvertretung für absolut wichtig, um die Zukunftsfähigkeit der Kirche ansatzweise zu ermöglichen. Die, die die Zukunft am meisten betrifft, sind die die sie entscheidend mitgestalten sollten.
inhaltlich bin ich weitestgehend bei Ihnen. Ich fände es auch gut, wenn sich viele junge Menschen für die Kirche interessierten und Verantwortung wahrnähmen. Und ich fände es auch gut, wenn der Kirchenvorstand (egal in welcher altersmäßigen Besetzung) auch die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Blick hätte.
Ich habe aber etwas gegen schlecht formulierte Gesetze. Nach den Ausführungen von Frau Burmeister, sind auch Dreijährige bei den jungen Menschen gemeint. Wenn Sie statt „junger Menschen“ mal „Dreijährige“ in den Gesetzesvorschlag einfügen, steht da:
„Die Kirchengemeinden sollen die Mitwirkung Dreijähriger im Kirchenvorstand fördern.“ Das ist offensichtlich Unsinn.
Den Verweis auf SGB IIX finde ich im kirchenrechtlichen Kontext nicht gelungen. Im Übrigen geht es im Kirchenvorstand nicht um Interessenvertretung.
Vielleicht findet jemand, der sich mal eine Stunde Zeit nimmt, eine geeignete Formulierung.
Herzliche Grüße
Th. Tauro
Esther Brünemeyer
am 21. Februar 2021 um 10:43
Längst nicht alle jungen Menschen scheuen sich vor einer langfristigen Verpflichtung. Dann kann man besser sagen junge Menschen müssen, sobald es sie gibt und diese in den Vorstand wollen, einberufen werden. Auch wir jungen Menschen planen langfristige Projekte, wie alle zwei Jahre ein Landesjugendcamp durchzuführen. Außerdem sitzen viele deligierte junge Menschen in der Landesjugendkammer, welche alle drei Jahre neu gewählt wird, deshalb kann man einfach nicht sagen, dass junge Menschen sich vor längerfristigen Verpflichtungen scheuen, das ist einfach falsch.
Funktion/Gremium: Kammerdeligierte der Landesjugendkammer
Junge Menschen sind nach den Gesetzen denen die Evangelische Jugend unterliegt zwischen 13 – 27 Jahren alt und die scheuen sich nicht vor längerfristigen Verpflichtunger, aber ihre Lebensrealität lässt es einfach nicht zu einen Zeitraum von 6 Jahren zu überblicken. Die Oberstufe, eine Ausbildung, ein Bachelor-Studium dauern in der Regel 3 Jahre und niemand kann vorhersagen, was danach passiert. Das ist kein Hindernis für die Mitarbeit in einem KV. Als gewähltes /berufenes Mitglied unter 27 Jahren kann man seine Aufgaben nach einem solchen Lebensabschnitt einen neuen Weg einschlagen und es wird jemand neues unter 27 Jahren nachberufen. Alternativ wird die Amtzeit eines KVs auf 3 Jahre begrenzt, dann ist sie auch jugendgerecht.
Die Kirchengemeinden muss die Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand fördern.
Die örtlichen Gruppierungen der Evangelischen Jugend oder Verbände eigener Prägung muss in die Entscheidungen der Kirchengemeinde mit einbezogen werden.
Diese Sollvorschrift wird vom Kirchenvorstand Bliedersdorf begrüßt. Angeregt wird, dem Anliegen dadurch mehr Nachdruck zu verleihen, dass jedes KV Mitglied nicht mehr als zwei Wahlperioden im KV vertreten sein darf.
Das wäre an entsprechender Stelle(§ 5d) zu ergänzen.
Dies ist die Mehrheitsmeinung des KV Bliedersdorf.
„junge Menschen“ ist je nach Perspektive sehr verschieden. Ich finde einen 49jährigen schon recht jung. Aber sollen nicht alle Altersgruppen mit ihren speziellen Befindlichkeiten mitwirken ?
Ich, als Deligierte der Landesjugendkammer, finde ich 49 eher alt. Wir jungen Menschen zwischen 14 und 27 Jahren wollen in solchen Vorständen mitwirken und aktiv die Zukunft der Kirche mitgestalten, deshalb bin ich der Meinung, dass das Alter genau definiert sein muss.
In jedem KV sollten mind. 2 Plätze für unter 30-Jährige reserviert bleiben, die direkt durch die Ev. Jugend besetzt werden.
Ich finde unter 27 Jahren besser, aus dem einfachen Grund, dass man in Jugendgremien von 14 bis 27 Jahren mitarbeiten kann und damit diese Gruppe besser vertreten kann.
Vorschlag: „Der Kirchenvorstand muss Menschen jeden Alters vertreten und diesen angehören. Ist dies nicht gelungen, sind beratende Mitglieder der entsprechenden Altersgruppen einzubeziehen.“
„Soll“ ist aus meiner Sicht zu schwach.
Das Tatbestandsmerkmal „junge Menschen“ bedarf sicherlich einer Konkretisierung, da ansonsten eine unterschiedliche Auslegung in der Landeskirche erfolgen wird.
Die Soll-Regelung ist aus meiner Sicht ausreichend, weil eine Verpflichtung auch umsetzbar sein muss. „Junge Menschen“ scheuen sich vor einer längerfristigen Verpflichtung und sind daher eher für konkrete Projekte, die zeitlich überschaubar sind, zu begeistern.
Lieber Herr Hüser,
zu der Frage, die Sie in Ihrem ersten Satz aufgeworfen haben, folgende Info: An dieser Stelle des Gesetzentwurfes (§ 1 Absatz 3) ist meint „junge Menschen“ tatsächlich junge Menschem im umfassenden Sinne, nicht bezogen auf eine bestimmte Altersgruppe. Gemeint sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und auch „mitteljunge“ Erwachsene bis Mitte/Ende Dreißig. Diese Aussage im Gesetzentwurf ist ein Programmsatz und konkretisiert für den spezifischen Bereich der Bildung der Kirchenvorstände die allgemeinen Aussage in Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 der am 1.1.2020 in Kraft getretenen neuen Kirchenverfassung: „In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.“
An einer anderen Stelle im Gesetzentwurf, nämlich in § 18 Absatz 3, wo es um die Berufung von Mitgliedern geht, ist konkret von der Berufung von Menschen die Rede, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dort sind also konkret Unter-27-Jährige gemeint.
Herzliche Grüße
Anna Burmeister
Hallo Frau Burmeister,
wie muss man sich denn die Mitwirkung von Kindern im Kirchenvorstand vorstellen?
Herzliche Grüße
ThTauro
Sehr geehrter Dr. Tauro,
die Interessen von Kindern werden von jungen Menschen im Alter zwischen 14 und 27 Jahren vertreten. Das regelt schon das Sozialgesetzbuch 8. Es ist eine Aufgabe eines Jugendverbands und damit in unserer Kirche, die der evangelischen Jugend. Wenn also eine Person dieser Altersgruppe, die in der Evangelischen Jugend aktiv ist und sich so auch mit den Themen der Kinder befasst, in den KV gewählt oder berufen sind, sind die Interessen der Kinder vertreten.
Ich halte diese Interessensvertretung für absolut wichtig, um die Zukunftsfähigkeit der Kirche ansatzweise zu ermöglichen. Die, die die Zukunft am meisten betrifft, sind die die sie entscheidend mitgestalten sollten.
Hallo Frau Meyer,
inhaltlich bin ich weitestgehend bei Ihnen. Ich fände es auch gut, wenn sich viele junge Menschen für die Kirche interessierten und Verantwortung wahrnähmen. Und ich fände es auch gut, wenn der Kirchenvorstand (egal in welcher altersmäßigen Besetzung) auch die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Blick hätte.
Ich habe aber etwas gegen schlecht formulierte Gesetze. Nach den Ausführungen von Frau Burmeister, sind auch Dreijährige bei den jungen Menschen gemeint. Wenn Sie statt „junger Menschen“ mal „Dreijährige“ in den Gesetzesvorschlag einfügen, steht da:
„Die Kirchengemeinden sollen die Mitwirkung Dreijähriger im Kirchenvorstand fördern.“ Das ist offensichtlich Unsinn.
Den Verweis auf SGB IIX finde ich im kirchenrechtlichen Kontext nicht gelungen. Im Übrigen geht es im Kirchenvorstand nicht um Interessenvertretung.
Vielleicht findet jemand, der sich mal eine Stunde Zeit nimmt, eine geeignete Formulierung.
Herzliche Grüße
Th. Tauro
Längst nicht alle jungen Menschen scheuen sich vor einer langfristigen Verpflichtung. Dann kann man besser sagen junge Menschen müssen, sobald es sie gibt und diese in den Vorstand wollen, einberufen werden. Auch wir jungen Menschen planen langfristige Projekte, wie alle zwei Jahre ein Landesjugendcamp durchzuführen. Außerdem sitzen viele deligierte junge Menschen in der Landesjugendkammer, welche alle drei Jahre neu gewählt wird, deshalb kann man einfach nicht sagen, dass junge Menschen sich vor längerfristigen Verpflichtungen scheuen, das ist einfach falsch.
Junge Menschen sind nach den Gesetzen denen die Evangelische Jugend unterliegt zwischen 13 – 27 Jahren alt und die scheuen sich nicht vor längerfristigen Verpflichtunger, aber ihre Lebensrealität lässt es einfach nicht zu einen Zeitraum von 6 Jahren zu überblicken. Die Oberstufe, eine Ausbildung, ein Bachelor-Studium dauern in der Regel 3 Jahre und niemand kann vorhersagen, was danach passiert. Das ist kein Hindernis für die Mitarbeit in einem KV. Als gewähltes /berufenes Mitglied unter 27 Jahren kann man seine Aufgaben nach einem solchen Lebensabschnitt einen neuen Weg einschlagen und es wird jemand neues unter 27 Jahren nachberufen. Alternativ wird die Amtzeit eines KVs auf 3 Jahre begrenzt, dann ist sie auch jugendgerecht.
Die Kirchengemeinden muss die Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand fördern.
Die örtlichen Gruppierungen der Evangelischen Jugend oder Verbände eigener Prägung muss in die Entscheidungen der Kirchengemeinde mit einbezogen werden.
Diese Sollvorschrift wird vom Kirchenvorstand Bliedersdorf begrüßt. Angeregt wird, dem Anliegen dadurch mehr Nachdruck zu verleihen, dass jedes KV Mitglied nicht mehr als zwei Wahlperioden im KV vertreten sein darf.
Das wäre an entsprechender Stelle(§ 5d) zu ergänzen.
Dies ist die Mehrheitsmeinung des KV Bliedersdorf.