Paragraph 1 Absatz 5

(5) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten entsprechend für die Bildung der Kapellenvorstände. Der Kapellenvorstand ist für die in diesem Gesetz dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben nur in den Fällen zuständig, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.

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