Paragraph 2 Absatz 1

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus

a) den gewählten und berufenen Mitgliedern,
b) den Mitgliedern kraft Amtes,
c) der Patronin oder dem Patron oder einem von ihr oder ihm ernannten Mitglied.

3 Kommentare

  1. Wenn die Kirche ein modernes Bild zeigen möchte, dann ist das gesamte Thema Patronin/Patron etwas, was angefasst werden muss, da dies teilweise nicht mehr vermittelbar ist. Was nutzen automatische Zugehörigkeiten, wenn diese nicht genutzt werden und damit eventuell die Stimmfähigkeit des KV belasten.

  2. Ich kann mich nicht erinnern , dass bei uns in der Kirchengemeinde § 2 Abs.1 c je umgesetzt wurde.
    Ich halte diese Form für veraltet .

    • Hallo Frau Blank,
      der Eintritt einer Patronin oder eines Patrons in den Kirchenvorstand ist freilich nur dort möglich, wo es noch ein Patronat gibt. Dies ist zurzeit in höchstens 110 Kirchen- und Kapellengemeinden der Fall.
      Mit freundlichen Grüßen
      Stefan Schlotz

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