Paragraph 2 Absatz 2
(2) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstelle oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind; dies gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und ordinierte Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter. Pfarrerinnen und Pfarrer, die aufgrund eines Mitarbeitsauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind, können für die Dauer des Mitarbeitsauftrags als Mitglieder kraft Amtes in den Kirchenvorstand aufgenommen werden. Hierüber entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes oder von Amts wegen der Kirchenkreisvorstand, längstens für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstands. Der Kirchenkreisvorstand teilt dem Landeskirchenamt den Beginn und die Beendigung der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nach Satz 2 mit.
5 Kommentare
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Warum ist für die PfarrerInnen mit Mitarbeitsauftrag eine Entscheidung des KKV erforderlich? Örtliche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sollen gestärkt werden!
Ich teile den Kommentar von Wolf Kohlstedt. Außerdem verstehe ich nicht, warum dem Landeskirchenamt der Beginn und die Beendigung der Mitgliedschaft einer Pfarrperson mit Mitarbeitsauftrag mitzuteilen ist. Das halte ich für überflüssig, solange es keinen einleuchtenden Grund dafür gibt.
Eine Idee, die wir auch in einem Trägerverein bereits erfolgreich umgesetzt haben: Es gibt eine „Große“ und eine „Kleine Vorstandssitzung“. Nur bei der Großen Vorstandssitzung sind alle Mitarbeitenden dabei, bei der Kleinen nur die gewählten Ehrenamtlichen. Damit würde die Ehrenamtsfunktion gestärkt und die Mitarbeitenden ein wenig entlastet.
Wie ist die Stellung von Vakanzvertreter*innen? – das könnte hier auch gleich geklärt werden.
Lieber Herr Thiel,
die Stellung der Hauptvakanzvertreter*innen ist in § 3 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Versehung vakanter Pfarrstellen geregelt. Die*der Hauptvertreter*in gilt im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand als mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt. Dies bedeutet nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzentwurfes, dass mit der Hauptvakanzvertretung Sitz und Stimme im Kirchenvorstand verbunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schlotz