Paragraph 2 Absatz 3
(3) In Kapellengemeinden und pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden gilt Absatz 1 Satz 1 nur für Pfarrerinnen und Pfarrer, zu deren Bezirk die Gemeinde gehört.
(3) In Kapellengemeinden und pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden gilt Absatz 1 Satz 1 nur für Pfarrerinnen und Pfarrer, zu deren Bezirk die Gemeinde gehört.
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