Paragraph 2 Absatz 4

(4) Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.

22 Kommentare

  1. Evtl. sollte man darüber nachdenken, dass neben den eigenen Kindern auch deren Lebenspartner*innen nicht gleichzeitig mit einem selbst im Kirchenvorstand sein dürfen. Also angeheiratete Personen ebenfalls als Familie zählen und nicht gleichzeitig im Kirchenvorstand sein dürfen. Also der Lebenspartner*in des Kindes darf nicht gleichzeitig mit einem Elternteil im Kirchenvorstand sein.

  2. Diesen Passus halte ich in der vorliegenden Form für problematisch. Sollten sich also zwei Personen eines Kirchenvorstandes in den 6 Jahren persönlich näherkommen, müsste eine aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, obwohl dies eine Schwächung des Kirchenvorstandes zur Folge haben könnte? Dieser Punkt ist so zu steif. Gegenfrage, wie ist es mit Pastoren, bei denen sich ein Ehepaar die Stelle teilt.

  3. @Christian Thiele: Dieser Fall wird in § 22 Abs. 1 geregelt: „… Das nachträgliche Eintreten eines Hinderungsgrundes nach § 2 Absatz 4 führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft.“

  4. Dieser Passus erscheint mir nicht mehr zeitgemäß. Sippenhaft gibt es nicht mehr und die Wahlen sind schließlich demokratisch, so dass die Wähler*innen entscheiden, wer – und warum nicht auch wieviele – aus welcher Familie gewählt werden sollen.

  5. Die Regelung ist vor allem bei kleinen Kirchenvorständen sinnvoll, um zu vermeiden, dass eine Familie ein zu großes Gewicht im KV bekommt. Entscheidungen sollen nach den Interessen der Kirchengemeinde und nicht mit Rücksicht auf familiäre Bindungen getroffen werden. Bei großen Gremien mit 10 oder mehr Mitgliedern ist es aber weniger problematisch, wenn darunter Verwandte sind. Dieses Verbot sollte einschränkender formuliert werden, denn die Suche nach Kandidaten ist so schon schwer genug.

    • Aus eigener Betroffenheit kann ich sagen, dass es für denjenigen Partner eines Pastoren-Ehepaars, der ohne Stimmrecht Jahr für Jahr die KV-Sitzungen begleitet, schon merkwürdig bis herabwürdigend ist, bei Abstimmungen nicht die Hand heben zu dürfen. Ich kann trotzdem gut verstehen, dass die Dominanz einer bestimmten Familie usw. in einem kleineren Kirchenvorstand sehr problematisch sein kann (auch für die Dominanz von Familienzusammenhängen – vielleicht vor allem, aber nicht nur in Dörfern und Dorfgemeinden – habe ich Beispiele).
      Ein tragfähiger Kompromiss wäre es tatsächlich, die KV-Mitgliedschaft mit Stimmrecht zweier Personen aus einer Familie, einer Lebenspartnerschaft u.ä. von der Größe des KV abhängig zu machen: In einem 5-er-Gremium spielt ein Ehepaar leicht eine dominante Rolle – ab bspw. 10 Personen aufwärts (die konkrete Zahl wäre zu diskutieren) ist die Einflussnahme sicherlich vernachlässigbar.

  6. Ich teile die Meinungen von Jörg Müller und Jürgen Drechsler.
    Meiner Erfahrung nach ist es fast schon familienabhängig, ob sich jemand für „Kirche“ interessiert oder nicht.
    Ich sehe es als unfair an, wenn man nicht in den KV darf, nur weil ein anderer aus der Familie da schon drin ist. Würde man sich dadurch nicht schlecht fühlen nach dem Motto: „Er darf, aber ich nicht. Ich möchte mich doch genauso gern in der Kirche engagieren…“

    In kleinen KV´s sollte man vielleicht ein kleines Auge drauf haben,aber im großen und ganzen finde ich es nicht richtig.

    • Was in der Politik möglich ist (Familienmitglieder gemeinsam im Samt/gemeinderat), sollte auch in der Kirche gelten. Es wird gewählt und den Gemeindemitgliedern muss man zutrauen, solche Aspekte zu berücksichtigen.

      • Allerdings ist auf Gemeindeebene eine Mitgliedschaft im wichtigen Hauptausschuss für Familienmitglieder nicht möglich.

  7. Ich meine auch, dass diese Regelung kontraproduktiv ist. Jedes KV Mitglied wird frei gewählt, daher entsteht auch kein Ungleichgewicht. Durch so eine Regelung können Ressourcen in der Gemeinde verloren gehen.

  8. Hier sollte im Interesse einer ausreichenden Zahl an Interessierten für die Arbeit im KV über eine Änderung nachgedacht werden.

  9. Mit Verlaub, ich finde es diskriminierend. Ich werde auf Grund eines Verwandtschaftsverhältnisses von der passiven Wahl ausgeschlossen. Geht das mit dem Antidiskriminierungsgesetz konform?
    Vorschlag: Die Wahl von Verwandten von der Größe eines Kirchenvorstandes abhängig machen.
    Alternative: ein Teil des Kirchenvorstandes wird bestimmt. Hier kann der Kirchenvorstand entscheiden, ob er Verwandte in den Vorstand aufnimmt.

  10. Es sollte egal sein, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis man zu den anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes steht. Ein Kirchenvorstand wird gewählt. Wenn es wenige Bewerber gibt, und viele kommen aus einer engagierten Familie: was soll daran schlecht sein? Die sog. „Vetternwirtschaft“ kann es auch unter engen Freunden geben.

  11. Ich halte die Regelung grundsätzlich für sinnvoll, damit gerade bei kleinen Kirchenvorständen Beschlüsse nicht „am Küchentisch“ gefasst werden können. Allerdings muss unbedingt präzisiert werden, wie bei Pastoren-Ehepaaren zu verfahren ist, die in der selben Gemeinde tätig sind.

  12. Bei allem Verständnis für das Bedürfnis, Vetternwirtschaft zu verhindern: In kleinen Landgemeinden sind aber z.T. sehr viele Leute eng miteinander verwandt oder verschwägert, besonders unter den aktiven Mitgliedern. Hinzu kommt: In Zeiten, in denen es überall immer schwieriger wird, überhaupt genügend Kandidaten zu finden, engt diese Regel z.T. zu stark ein.
    Lösungsvorschlag: Es dürfen zunächst mal alle kandidieren. Und bei der Vergabe der Plätze geht es dann nicht nur nach dem Stimmenzahl, sondern auch nach den hier genannten Kriterien. D.h. Verwandte oder Verschwägerte eines Gewählten gelten nur dann als auch Gewählte, wenn kein anderer mehr in Frage kommt.
    Bsp.: Von 5 Kandidaten sollen 4 gewählt werden. Der Kandidat mit den drittmeisten Stimmen ist der Vater der Kandidatin mit den viertmeisten Stimmen. Er wäre dann gewählt, sie wird übersprungen (wird Ersatzkirchenvorsteherin) und die Kandidatin mit den fünftmeisten Stimmen ist gewählt. Scheidet später jemand aus, rückt die Kandidatin mit den viertmeisten Stimmen aber mangels Alternativen nach, auch wenn sie dann mit ihrem Vater zugleich im KV ist.

  13. Die Regelung zum Ausschluss von Familienmitgliedern sollte unbedingt gestrichen werden. Sie erschwert die Suche nach geeigneten Kandidaten unnötig. Sollte es so sein, dass sich mehrere Familienmitglieder in der Gemeinde engagieren, dann müssen sie es auch im Kirchenvorstand tun dürfen. In unserer Gemeinde gibt es gleich zwei Beispiele für Personen im KV, deren Kinder ebenfalls Interesse hätten. Damit wird gleichzeitig häufig verhindert, dass junge Menschen in den KV gewählt werden, denn die Eltern sind in den meisten Fällen bereits im KV und müssten „zurückstecken“, damit deren Kinder gewählt werden können.
    Die Wähler können selber entscheiden, wen sie wählen.
    Als Kompromiss könnte stattdessen eine Regelung aufgenommen werden, dass keine absolute Mehrheit durch Familienangehörige im Kirchenvorstand bestehen darf.

    Der Vorschlag von Herrn Birkholz-Hölter, dass Verwandte Kandidaten nur gewählt werden, wenn kein anderer in Frage kommt, ist undemokratisch und ein sehr ungutes Zeichen an den Kandidaten. Ich würde mich so jedenfalls nicht aufstellen lassen.

  14. Dieser Passus erscheint uns nicht mehr zeitgemäß, daher bitten wir um Überarbeitung.

  15. Ich sehe das wie Tanja Heuer. Dieser Passus wäre nicht mehr zeitgemäß. Die Anzahl der Gläubigen und damit auch die der aktiven Gemeindemitglieder gehen nun mal zurück. Wenn sich dann mehrere Familienmitglieder engagieren und beteiligen, darf und muss sich das auch in einem Gremium widerspiegeln dürfen. Nur so bleibt die Wahl demokratisch. Die Gemeinde hat ja weiterhin die Möglichkeit aufgestellte Personen NICHT durch die Wahl zu bestätigen.
    Eine Verhinderung der absoluten Mehrheit wäre gerade für kleinere Vorstände ein annehmbarer Kompromiss.

  16. Ich halte es für richtig, hier eine Mindestzahl einzuführen, über der bis zu zwei Personen aus einer Familie bzw. Lebenspartner/in dem KV angehören dürfen. Z.B. ab 6 KV Mitgliedern aufwärts. Oder negativ formuliert: diese Betroffenen dürfen bei einer Gesamtzahl der Mitglieder des KV von unter 6 dem KV nicht angehören.

  17. Für kleinere Gemeinden ist das problematisch, hier wäre eine flexiblere Handhabung sinnvoller.

  18. Wir finden es schwierig über diese Regelung neue junge Vorstandsmitglieder zu finden, weil aus unserer Erfahrung eher junge Leute aus Familien mit KV-Beteiligung Interesse zeigen sich dort zu engagieren. Wenn also beispielsweise die Mutter im KV ist, wird es für die Tochter (die die KV Arbeit über die Mutter kennengelernt hat und sich engagieren möchte) schwierig in den KV zu kommen, ohne zumindest Streit innerhalb der Familie auszulösen.

  19. Diese Festlegung scheint dem Kirchenvorstand Ahlden und dem Kirchenkreisvorstand Walsrode nicht mehr zeitgemäß und das Argument der Interessenkollision und der Voreingenommenheit nicht ausreichend, um Partner*innen in dieser Weise zu diskriminieren.
    Sowohl der Kirchenvorstand Ahlden als auch der Kirchenkreisvorstand Walsrode verweisen auf die politischen Gemeinden, für die ein solches Mitwirkungsverbot nicht besteht.

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