Paragraph 12 Absatz 4
(4) Der Kirchenvorstand bestimmt, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Wahlbriefe an die Kirchengemeinde zurückgesandt werden müssen. Dies ist auf dem Wahlschein zu vermerken.
(4) Der Kirchenvorstand bestimmt, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Wahlbriefe an die Kirchengemeinde zurückgesandt werden müssen. Dies ist auf dem Wahlschein zu vermerken.
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