Paragraph 12 Absatz 4

(4) Der Kirchenvorstand bestimmt, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Wahlbriefe an die Kirchengemeinde zurückgesandt werden müssen. Dies ist auf dem Wahlschein zu vermerken.

1 Kommentar

  1. Die Mitentscheidung vor Ort bei der Erstellung der Wahlunterlagen würden wir uns umfängli-cher wünschen. Speziell dieser Punkt hat beider letzten KV-Wahl in unseren KGen für viel Miss-mut gesorgt. Kirchenvorstände möchten die Wahlunterlagen ggf. individualisieren und sie auf diese Weise mitgestalten.

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