Paragraph 12 Absatz 5
(5) Die Wählerinnen und Wähler üben ihr Wahlrecht persönlich aus, können sich jedoch durch eine andere Person helfen lassen. Bei der Briefwahl verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und senden beides zusammen mit dem Wahlschein im Rückumschlag an die Kirchengemeinde.
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