Paragraph 13 Absatz 1
(1) Der Kirchenvorstand ernennt für jedes Wahllokal aus der Reihe der wahlberechtigten Kirchenmitglieder mindestens vier Personen, die nicht im Wahlaufsatz benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die jeweilige Stellvertretung. Ein Wahlvorstand kann auch in mehreren Wahllokalen, die nacheinander geöffnet haben, eingesetzt werden (mobiler Wahlvorstand).
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