Paragraph 13 Absatz 2
(2) Der Wahlvorstand ist für die Auszählung der Allgemeinen Briefwahl und gegebenenfalls für die Durchführung der Wahl in einem Wahllokal zuständig.
(2) Der Wahlvorstand ist für die Auszählung der Allgemeinen Briefwahl und gegebenenfalls für die Durchführung der Wahl in einem Wahllokal zuständig.
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