Paragraph 13 Absatz 4
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend.
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend.
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