Paragraph 13 Absatz 5 (5) Während der Tätigkeit des Wahlvorstandes hat jede oder jeder Wahlberechtigte das Recht zur Anwesenheit. 0 Kommentare Einen Kommentar abschicken Antworten abbrechenDu musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.
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