Paragraph 14 Absatz 1

(1) Die oder der Wahlberechtigte kann entweder den mit den Wahlunterlagen zugesandten Stimmzettel nutzen oder erhält einen neuen Stimmzettel. Im Wählerverzeichnis prüft der Wahlvorstand die Wahlberechtigung und vermerkt die Beteiligung. Ist im Wählerverzeichnis bereits eine Teilnahme an der Online- oder Briefwahl vermerkt, ist keine erneute Stimmabgabe zulässig.

2 Kommentare

  1. Wieso ist der Satz weggefallen, wonach zu Beginn überprüft wird, ob die Wahlurne leer ist? Selbst wenn das Vorhandensein eines Wahllokals optional ist, muss dies doch weiterhin sein, damit das Ergebnis später nicht anfechtbar ist.

    • Guten Tag Herr Birkholz-Hölter,

      es gilt weiterhin, dass die Wahlurne – falls sich eine Kirchengemeinde entscheidet, Urnenwahl anzubieten, Urnenwahl ist ja nach dem Gesetzentwurf optional – zu Beginn der Wahlhandlung leer sein muss. Die Details zu Wahlhandlung, die bisher in § 25 des geltenden KVBG stehen, müssen künftig nicht mehr in Gesetz selbst stehen. Es genügt, wenn sie in den Ausführungsbestimmungen zum neuen KVBG stehen.

      Herzliche Grüße
      Anna Burmeister

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