Paragraph 14 Absatz 2
(2) Die Wählerin oder der Wähler muss die Möglichkeit zur unbeobachteten Stimmabgabe erhalten. Sie oder er wirft den gekennzeichneten Stimmzettel in eine Wahlurne ein.
(2) Die Wählerin oder der Wähler muss die Möglichkeit zur unbeobachteten Stimmabgabe erhalten. Sie oder er wirft den gekennzeichneten Stimmzettel in eine Wahlurne ein.
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