Paragraph 14 Absatz 3
(3) Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten wählen, die sich bereits im Wahllokal befinden.
(3) Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten wählen, die sich bereits im Wahllokal befinden.
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