Paragraph 15 Absatz 1
(1) Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Wahlbriefe oder während der Wahlzeit in einem Wahllokal öffnet der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe, prüft die Wahlberechtigung und vermerkt die Beteiligung.
(1) Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Wahlbriefe oder während der Wahlzeit in einem Wahllokal öffnet der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe, prüft die Wahlberechtigung und vermerkt die Beteiligung.
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