Paragraph 15 Absatz 2
(2) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er
a) nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b) die Absenderin oder der Absender nicht wahlberechtigt oder nicht erkennbar ist oder
c) die Wählerin oder der Wähler bereits bei der Onlinewahl oder im Wahllokal gewählt hat.
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