Paragraph 15 Absatz 3

(3) Ein Wahlbrief ist nicht deshalb ungültig, dass

a) der Wahlschein nicht enthalten, die Absenderin oder der Absender aber auf andere Weise erkennbar ist,
b) die Wählerin oder der Wähler bis zum Wahltag die Wahlberechtigung verliert oder verstirbt
c) der Stimmzettel nicht im Stimmzettelumschlag verschlossen ist.

8 Kommentare

  1. abgesehen von der in meinen Augen verklausulierten und darum missverständlichen Formulierung des ganzen Paragrafen:

    wenn die Wahl für ein bestimmtes Datum festgesetzt ist, kann doch nicht jemand per Briefwahl daran teilnehmen, der zwischen Abgabe des Briefwahlscheins und des verschlossenen Wahlbriefes und dem Wahltermin verstorben ist.

    Auch wenn das ein seltener Ausnahmefall sein wird, erschiene mir das abstrus.

    • Liebe Kommentierende, dass eine Briefwahlstimme gültig ist, wenn der Wähler oder die Wählerin nach der Abgabe der Stimme, aber noch vor dem Wahltag stirbt, ist im staatlichen Wahlrecht ebenfalls so. Dort zählt die Stimme auch mit. Hier der Link zum Wahlrecht bei der Bundestagswahl und der Europawahl:
      https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/t/tod-waehler.html

      Wir machen es hier also genau so wie das staatliche Wahlrecht. Im Übrigen gilt das auch schon nach dem jetzt geltenden KVBG.

      Herzliche Grüße, Anna Burmeister

  2. Wenn Wähler*in nach zusenden der Wahlunterlagen bis zum Wahltag die Wahlberechtigung verlieren/verstorben sind, aber per Brief-/Onlinewahl gewählt haben, sollte die Stimme nicht gültig sein. Siehe Komentar Anselm Stuckenberg

    • Liebe Kommentierende, dass eine Briefwahlstimme gültig ist, wenn der Wähler oder die Wählerin nach der Abgabe der Stimme, aber noch vor dem Wahltag stirbt, ist im staatlichen Wahlrecht ebenfalls so. Dort zählt die Stimme auch mit. Hier der Link zum Wahlrecht bei der Bundestagswahl und der Europawahl:
      https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/t/tod-waehler.html

      Wir machen es hier also genau so wie das staatliche Wahlrecht. Im Übrigen gilt das auch schon nach dem jetzt geltenden KVBG.

      Herzliche Grüße, Anna Burmeister

  3. ad 3 a) Da in diesen Fällen der Wahlvorstand oft raten müssen wird, ob der Absender erkennbar ist, sollte diese Bestimmung gestrichen werden. Einem mündigen Wähler muß das korrekte Absenden des Wahlbriefes zuzumuten sein – auch wenn dadurch die Wahlbeteiligung sinkt. (Hier sollte man eher überlegen, ob die bislang zugesandten Wahlunterlagen vernünftig gestaltet waren.)

  4. Dass eine bereits per Briefwahl abgegebene Stimme am Wahltag gültig bleibt, wenn der Wähler inzwischen verstorben ist, ist korrekt, denn genauso könnte er ja auch am Wahltag nach der Stimmabgabe versterben. Dann wäre die Stimme ebenfalls gültig.
    Anders bei Verlust des Wahlrechts, da dieses z.B. durch aktive Unterstützung einer Organisation eintreten kann, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche steht (§5). Wer erst seine Stimme abgibt und dann durch Eintritt in diese Organisation seine wahre Gesinnung zeigt, sollte nicht über die Bildung des KV mitbestimmen dürfen.

  5. Hallo Herr Birkholz-Hölter,

    an dieser Stelle irren Sie: § 5 (neue Fassung) sagt etwas über die Wählbarkeit, nicht über das Wahlrecht: soll heißen: wer eine solche Organisation unterstützt, darf nicht in den Kirchenvorstand. Über die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes darf er aber per Stimmabgabe weiter mitbestimmen. Die Aberkennung des Wahlrechts war in § 5 (alte Fassung) deutlich strenger geregelt, ist in der neuen Fassung aber nicht mehr vorgesehen.

    Ich finde allerdings auch die Argumentation von Frau Burmeister defizitär. Eigentlich sind Kirchenjuristen immer ganz stolz, dass die Kirche ihre Angelegenheiten selbst und unabhängig vom Staat regelt. Deswegen sollte hier ein inhaltliches Argument gefunden werden (und das ist leicht zu finden), und nicht auf staatliches Recht verwiesen werden.

    Herzliche Grüße

    ThTauro

  6. Grundsätzlich wird der Paragraph dazu führen, dass sicherlich mehr Wahlzettel gültig sind und mehr gültige Stimmen bei der Wahl einfließen. Gleichzeitig sollte aber auch vorsichtig damit umgegangen werden, weil es betrugsfördernd ist eine geheime Wahl in dieser Form durchzuführen.

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