Paragraph 15 Absatz 3
(3) Ein Wahlbrief ist nicht deshalb ungültig, dass
a) der Wahlschein nicht enthalten, die Absenderin oder der Absender aber auf andere Weise erkennbar ist,
b) die Wählerin oder der Wähler bis zum Wahltag die Wahlberechtigung verliert oder verstirbt
c) der Stimmzettel nicht im Stimmzettelumschlag verschlossen ist.
abgesehen von der in meinen Augen verklausulierten und darum missverständlichen Formulierung des ganzen Paragrafen:
wenn die Wahl für ein bestimmtes Datum festgesetzt ist, kann doch nicht jemand per Briefwahl daran teilnehmen, der zwischen Abgabe des Briefwahlscheins und des verschlossenen Wahlbriefes und dem Wahltermin verstorben ist.
Auch wenn das ein seltener Ausnahmefall sein wird, erschiene mir das abstrus.
Liebe Kommentierende, dass eine Briefwahlstimme gültig ist, wenn der Wähler oder die Wählerin nach der Abgabe der Stimme, aber noch vor dem Wahltag stirbt, ist im staatlichen Wahlrecht ebenfalls so. Dort zählt die Stimme auch mit. Hier der Link zum Wahlrecht bei der Bundestagswahl und der Europawahl:
https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/t/tod-waehler.html
Wir machen es hier also genau so wie das staatliche Wahlrecht. Im Übrigen gilt das auch schon nach dem jetzt geltenden KVBG.
Herzliche Grüße, Anna Burmeister
Wenn Wähler*in nach zusenden der Wahlunterlagen bis zum Wahltag die Wahlberechtigung verlieren/verstorben sind, aber per Brief-/Onlinewahl gewählt haben, sollte die Stimme nicht gültig sein. Siehe Komentar Anselm Stuckenberg
Liebe Kommentierende, dass eine Briefwahlstimme gültig ist, wenn der Wähler oder die Wählerin nach der Abgabe der Stimme, aber noch vor dem Wahltag stirbt, ist im staatlichen Wahlrecht ebenfalls so. Dort zählt die Stimme auch mit. Hier der Link zum Wahlrecht bei der Bundestagswahl und der Europawahl:
https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/t/tod-waehler.html
Wir machen es hier also genau so wie das staatliche Wahlrecht. Im Übrigen gilt das auch schon nach dem jetzt geltenden KVBG.
Herzliche Grüße, Anna Burmeister
ad 3 a) Da in diesen Fällen der Wahlvorstand oft raten müssen wird, ob der Absender erkennbar ist, sollte diese Bestimmung gestrichen werden. Einem mündigen Wähler muß das korrekte Absenden des Wahlbriefes zuzumuten sein – auch wenn dadurch die Wahlbeteiligung sinkt. (Hier sollte man eher überlegen, ob die bislang zugesandten Wahlunterlagen vernünftig gestaltet waren.)