Paragraph 15 Absatz 4
(4) Ist ein Wahlbrief gültig, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Hiernach wird die Wahlurne geleert, die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden ausgezählt. Der Wille der Wählerin oder des Wählers muss eindeutig erkennbar sein. Die mehrfache Kennzeichnung eines Wahlvorschlages gilt als eine Stimme.
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