Paragraph 15 Absatz 4

(4) Ist ein Wahlbrief gültig, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Hiernach wird die Wahlurne geleert, die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden ausgezählt. Der Wille der Wählerin oder des Wählers muss eindeutig erkennbar sein. Die mehrfache Kennzeichnung eines Wahlvorschlages gilt als eine Stimme.

2 Kommentare

  1. Es ist mir nicht klar, warum das Kumulieren von Stimmen nach wie vor nicht erwünscht ist. In Kommunalwahlen ist es oft möglich. Die Wähler können durch Kumulieren auf eine oder mehrere Personen diesen besonderes Gewicht geben, wenn sie die für besonders geeignet halten.

    • Guten Tag Herr Schöttke,

      wir prüfen derzeit, ob wir bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs ermöglichen wollen, dass der Wähler oder die Wählerin von den ihm oder ihr zur Verfügung stehenden Stimmen bis zu drei Stimmen einer Person geben kann (kumulieren).

      Wir freuen uns über weitere Kommentare und Meinungen zu diesem Punkt.

      Zur Info: Eine Beschränkung darauf, dass man einem Kandidierenden von den zur Verfügung stehenden Stimmen (die Stimmenzahl entspricht der Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher*innen) nicht mehr als drei Stimmen gleichzeitig geben kann, ist sinnvoll, da auf dem Stimmzettel hinter jeder Person drei Felder bzw. Kreise stehen müssen. Bei mehr als drei Kreisen/Feldern würde der Stimmzettel zu groß bzw. schwer handhabbar. So regelt es z. B. auch das Kommunalrecht.

      Herzliche Grüße
      Anna Burmeister

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