Paragraph 15 Absatz 5
(5) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er
a) keine eindeutige Kennzeichnung enthält
b) mehr Wahlvorschläge gekennzeichnet sind, als Mitglieder zu wählen sind, oder
c) nicht original hergestellt ist.
(5) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er
a) keine eindeutige Kennzeichnung enthält
b) mehr Wahlvorschläge gekennzeichnet sind, als Mitglieder zu wählen sind, oder
c) nicht original hergestellt ist.
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