Paragraph 15 Absatz 7
(7) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Verhandlungsniederschrift an.
(7) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Verhandlungsniederschrift an.
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