Paragraph 16 Absatz 1
(1) Zu Mitgliedern sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) Zu Mitgliedern sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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