Paragraph 16 Absatz 2
(2) Von den zu Mitgliedern des Kapellenvorstandes Gewählten sind entsprechend der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes diejenigen mit den meisten Stimmen damit zugleich zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf die Wahl in den Kirchenvorstand kann verzichtet werden. In diesem Fall tritt das Mitglied des Kapellenvorstandes, auf das die nächst höhere Stimmenzahl entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein.
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