Paragraph 16 Absatz 4

(4) Sind Personen gewählt worden, bei denen Hinderungsgründe nach § 2 Absatz 4 vorliegen, so ist diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Sind Wahlbezirke gebildet und sind die betroffenen Personen in verschiedenen Wahlbezirken gewählt worden, entscheidet das Los.

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