Paragraph 16 Absatz 5
(5) Der Kirchenvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt es in der Kirchengemeinde durch öffentlichen Aushang bekannt. Dabei ist auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
(5) Der Kirchenvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt es in der Kirchengemeinde durch öffentlichen Aushang bekannt. Dabei ist auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
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