Paragraph 17 Absatz 1

(1) Innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied gegen die Wahl Beschwerde erheben. Diese ist schriftlich beim Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden. Die Beschwerde kann nicht auf fehlende Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis gestützt werden.

3 Kommentare

  1. Die korrekte Berechnung von Wahrscheinlichkeiten sollte hier keine Voraussetzung für eine Beschwerde sein. Ich würde „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ streichen.

  2. Die Beschwerde sollte keinen Selbstzweck haben. Diese zusätzliche Arbeit sollte nur anfallen, wenn sich daraus womöglich Änderungen des Wahlergebnisses ergeben.

    • Die zusätzliche Arbeit fällt sowieso an: der KV muß sich mit der Beschwerde befassen. Und nun nicht mehr nur feststellen, ob sie inhaltlich berechtigt ist, sondern zusätzlich prüfen, ob das Wahlergebnis und mit welcher Wahrscheinlichkeit beinflusst würde.

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