Paragraph 17 Absatz 3

(3) Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer und der Kirchenvorstand können den Beschwerdebescheid innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Kirchenkreisvorstand oder Landeskirchenamt schriftlich anfechten. Das Landeskirchenamt verfährt entsprechend Absatz 2; gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

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