Paragraph 17 Absatz 4

(4) Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Wird einer Beschwerde stattgegeben, so ist

a) das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen oder
b) die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen; den Wahltermin setzt der Kirchenkreisvorstand fest.

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