Paragraph 17 Absatz 4
(4) Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Wird einer Beschwerde stattgegeben, so ist
a) das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen oder
b) die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen; den Wahltermin setzt der Kirchenkreisvorstand fest.
0 Kommentare