Paragraph 18 Absatz 1
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes beschließt der Kirchenvorstand gemeinsam mit den neu gewählten Mitgliedern, ob und wie viele weitere Mitglieder in den neuen Kirchenvorstand berufen werden. Die Anzahl darf höchstens die Hälfte der neu gewählten Mitglieder betragen.
8 Kommentare
Einen Kommentar abschicken
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.
Vorschlag: Berufen werden kann nicht, wer sich zuvor der Wahl gestellt hat.
Es wäre doch ein seltsames Demokratieverständnis, wenn die Entscheidung einer Gemeinde jemanden NICHT zu wählen umgangen werden kann.
Hallo Herr Schwarz,
die Kirchenvorstandswahl ist keine demokratische Wahl. Das schreibt Ihnen in unterschiedlichem Erregungszustand jeder Kirchenjurist. Sehen Sie mal bei Campenhausen oder Traule nach (Quellenangaben und weitere Diskussionen gerne per PN). Der Theologe Härle hat einmal den Begriff der Laokratie eingeführt.
Stellen Sie sich einmal vor, Sie benötigen im Kirchenvorstand noch einen Architekten. Blöderweise hat der einzige Architekt des Ortes kandidiert und ist nicht gewählt worden. Sein Ergebnis reicht aber aus, um nachzurücken, sobald ein Mitglied des Kirchenvorstands ausscheidet. Warum sollten Sie den Architekten nicht berufen dürfen. Anders gefragt: Warum sollte sich der Architekt zur Wahl stellen, wenn er weiß, dass er berufen wird?
Spannender ist doch die Frage, warum man das demokratiewidrige Instrument der Berufung unbedingt benötigt.
Herzliche Grüße
ThT
Meine Erfahrung aus zwei KV-Wahlen: Ohne das Instrument der Berufung, würden wichtige Themen in den Kirchenvorständen fehlen. Gerade das Instrument der Berufung kann sicherstellen, dass für die Gemeindeentwicklung wichtige Themen auch biographisch im KV repräsentiert werden. Im Rückblick bedauere ich, dass wir nicht großzügiger berufen haben.
Aber schon die Wahl an sich kann für Ehrenamtliche stark demotivierend wirken – „mein Engagement für Thema X wird von den Wähler*innen nicht gesehen./abgestraft.“
Ich bin der Meinung, dass die Anzahl der Berufenen maximal gleich der Anzahl der Gewählten sein darf. Dadurch wird die Besetzung der KVs erleichtert wenn sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl gestellt haben.
Auch halte ich die Berufung von Kandidaten, die knapp die erforderlichen Stimmen zur Wahl verpasst haben nicht für falsch. Weniger Stimmen als andere Kandidaten zu bekommen heißt nicht automatisch, dass der Kandidat von der Gemeinde nicht als geeignet angesehen wird.
Die Anzahl der zu Berufenden sollte maximal gleich der Anzahl der Gewählten sein. Berufung von aufgestellten, aber nicht gewählten Kandidaten muss möglich sein. Bei der Schwierigkeit, überhaupt Interessierte zu finden, wäre das sonst ein aussichtsloses Unterfangen.
Den Vorschlag von Herrn Knüpfling kann ich nur vorbehaltlos unterstützen.
Was künftig an Arbeit auf Ehrenamtliche verlagert werden wird, ist nur mit vielen zu schultern.
Wenn sich wenige zur Wahl stellen, sollte man diese Bereiten nicht noch mit viel Arbeit bestrafen.
Durch die Beliebigkeit, überhaupt Berufungen auszusprechen, wird dieses wichtige Instrument abgewertet. Der Sinn von Berufungen ist m.E. die Ergänzung von Kompetenzen. In Zeiten, in denen die Wahlbeteiligung in den meisten Gemeinden so niedrig ist, dass man von demokratischer Legitimation der Gewählten ohnehin kaum sprechen kann (daran wird auch die zu erwartende leichte Steigerung durch dieses in vielen anderen Punkten gute Gesetz nichts ändern) und gleichzeitig das Vorhandensein verschiedener Kompetenzen immer wichtiger wird, sollte das Instrument der Berufung gegenüber dem der Wahl m.E. nicht ab-, sondern aufgewertet werden.
Wir stimmen dieser Veränderung vorbehaltlos zu. Es ermöglicht ein größeres Maß an Flexibilität, auf Erfordernisse in der Kirchengemeinde zu reagieren, die sich vielleicht erst im Lauf der Zeit ergeben. Wir halten es für eine große Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung. Die Begrenzung auf 50% der neu gewählten Mitglieder ist in Ordnung und notwendig.