Paragraph 18 Absatz 2

(2) Entsprechend dieser Zahl wählt der erweiterte Kirchenvorstand Gemeindemitglieder, die er zur Berufung vorschlägt (Vorschlagswahl). Vorgeschlagen werden kann, wer zu Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen wird. Die Vorschlagswahl ist geheim; an ihr nehmen Mitglieder des Kirchenvorstandes, die selbst zur Wahl stehen, nicht teil.

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