Paragraph 18 Absatz 3
(3) Wenn sich unter den gewählten Mitgliedern des neuen Kirchenvorstandes keine Person befindet, die zu Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll der erweiterte Kirchenvorstand mindestens eine Person aus dieser Altersgruppe zur Berufung vorschlagen. Absatz 1 Satz 2 findet für diese Berufung keine Anwendung.
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Die Regelung in § 18 Abs. 1 S. 2 ist richtig, da sie sicherstellt, dass die Gewählten gegenüber den Berufenen die Mehrheit haben. Dem kann jedoch die Regelung in Abs. 3 S. 2 entgegenstehen. Der KV soll m i n d e s t e n s eine Person unter 27 zur Berufung vorschlagen, ggf. aber auch mehrere. Schlägt er im Extremfall 4 Personen unter 27 zur Berufung vor, weil unter den 3 Gewählten niemand unter 27 war, so findet für diese Berufung § 18 Abs. 1 S. 2 keine Anwendung, die Berufenen wären in der Mehrheit. Auch in weniger extremen Fällen kann, wenn der KV über die mindest-Regelung hinausgeht, das Verhältnis von Gewählten und Berufenen zu sehr in Schieflage geraten. Vorschlag : § 18 Abs. 3 S. 2 streichen.
Lieber Herr Drechsler,
vielen Dank für Ihren Hinweis, über den wir im Landeskirchenamt kürzlich beraten haben. Wir würden § 18 Abs. 1 Satz 2 gern klarer formulieren: „In diesem Fall erhöht sich die Anzahl nach Absatz 1 Satz 2 um eine Person.“ Wenn ein Kirchenvorstand ein junges Gemeindeglied unter 27 Jahren zur Berufung vorschlagen soll, soll dies nicht zu Lasten der übrigen Berufungen gehen. In vielen Kirchenvorständen kann es ja nur ein oder zwei Berufungsplätze geben; der alte KV soll weiterhin in der Entscheidung frei sein, mit welchen Personen er diese Plätze besetzt haben möchte. Daher würden wir gern an einer Regelung festhalten, wonach die Soll-Berufung eines jungen Menschen nicht auf die normale Höchstzahl der zu Berufenden (§ 18 Abs. 1 Satz 2) angerechnet wird.
Dass sich das Zahlenverhältnis zwischen Gewählten und Berufenen dadurch verschieben kann, ist richtig. Auch über den Einwand von Frau Brüninghaus, dass die Soll-Berufung eines jungen Gemeindegliedes im Kontrast zur Entscheidungsfreiheit des KV, überhaupt eine Berufung zu wollen, steht, ist nicht von der Hand zu weisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schlotz
Durch diese Regelung wird §18 Abs.1 außer Kraft gesetzt und der Kirchengemeinde somit die freie Entscheidung, ob Personen berufen werden sollen, entzogen.
Meine Bedenken zur Quote habe ich bereits unter §9 Abs. 1 geäußert.
Ich bin für die ersatzlose Streichung des §18 Abs 3.
Auch wenn der Absatz die freie Entscheidung der gewählten Mitglieder einschränkt, ist die Mitarbeit von Personen im Alter zwischen 14 und 27 Jahren in einem KV von absoluter Wichtigkeit. Sie vertreten die Interessen von Kindern (0 – 13), Jugendlichen (14 – 17) und jungen Erwachsenen (18 – 27), Personengruppen, die in KVs großflächig unterrepräsentiert sind und als wichtiger Bestandteil der Gemeinde vertreten sein müssen. Wenn durch ihr Mitwirken die Attraktivität der Kirchengemeinde für diese Altersgruppen steigt, wird sie auch in Zukunft eine hohe Anzahl an Kirchenmitgliedern haben. Je früher junge Menschen in Entscheidungen einbezogen werden, desto eher übernehmen sie Verantwortung und werden oft ein Leben lang ein engagiertes und aktives Mitglied unserer Kirche. Sie werden in 10 oder mehr Jahren die jungen Eltern sein, die sich aktiv für ein Leben in der Kirchengemeinde entscheiden oder nicht. Diese Jugendlichen sind unsere Gegenwart und ganz sicher unsere Zukunft. Sie müssen im wichtigsten Entscheidungsgremium unserer Kirche mit mindestens einer Stimme vertreten sein.
Um sicher zu gehen, dass die unter 27 Jährige berufene Person auch die Interessen der jungen Menschen in der Gemeinde vertritt, sollte bei der Auswahl der Person auf Empfehlungen der Gemeindejugend eingegangen werden. Schließlich sagt das Alter alleine nichts über die Schwerpunkte und Interessen einer Person aus.
Die ergänzende Formulierung, dass die Berufung der Person unter 27 Jahren nicht auf die Anzahl der zu berufenden Personen angerechnet wird, erscheint mir sehr sinnvoll, da so die Entscheidungsfreiheit der Berufungen des KVs nicht so sehr (sondern nur in einem nötigen Maß) eingeschränkt wird und dies die Akzeptanz der verpflichtenden Berufung einer Stimme für die jungen Menschen der Gemeinde sicherlich stark erhöhen kann.
Um die Mitwirkung junger Menschen in den Kirchenvorständen zu fördern, unterstützen wir, als Kirchenkreisjugendkonvent Melle-Georgsmarienhütte, den Vorschlag eine Person unter 27 Jahren zu berufen, wenn keine gewählt wurde. Diese Person sollte möglichst vom Gemeindejugendkonvent vorgeschlagen und unterstützt werden. Um die Interessen der Jugend angemessen zu vertreten wäre eine weitere beratende Person je nach Größe des Kirchenvorstandes sinnvoll. Sollte sich keine Person unter 27 Jahren finden, die sich berufen lassen möchte, schlagen wir vor ein Mitglied des Kirchenvorstands zu bestimmen, das ein Bindungsglied zwischen Jugend und KV darstellt. Da eine Amtslaufzeit von sechs Jahren für junge Menschen oftmals nicht attraktiv und absehbar ist, schlagen wir vor, dass wenn das Mitglied unter 27 Jahren ausscheidet, auf jeden Fall ein Ersatzmitglied unter 27 Jahren berufen wird.
Änderung: 30 Jahre
Hallo Frau Thom,
könnten Sie noch eine Begründung für Ihren Änderungsvorschlag nachliefern?
Herzliche Grüße
ThT
Sehr geehrter Herr Dr. Tauro,
unser Vorschlag, den Personenkreis auf das vollendete 30. Lebensjahr zu erweitern, steht vor dem Hintergrund, dass mehr junge Menschen infrage kommen würden, das schließt ja nicht aus, Personen unter 27 zu finden.
Frauen und Männer sind mit 30 jung genug, den Blick auf Belange der Jugendlichen nicht verloren zu haben. Gleichzeitig haben sie in der Regel Ausbildung oder Studium beendet und können sich neuen Aufgaben widmen . Besonders junge Eltern könnten u.U. infrage kommen.
Auch bei der Berufung der jungen Erwachsenen unter 27 fordern wir eine anteilige Berufung (siehe Kommentar zu §9 Absatz 1 Satz 2). Des weiteren soll die Arbeitsstruktur (Sitzungszeiten, Arbeitsverteilung, Methoden, Digitalisierung, etc…) den jungen Erwachsenen entgegenkommen, da die jetzige Struktur vieler KVs junge Menschen aktiv oder passiv abschreckt bzw. vergrault.