Paragraph 18 Absatz 4
(4) Der Kirchenkreisvorstand entscheidet über die Berufung der vorgeschlagenen Personen. Hiergegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Lehnt der Kirchenkreisvorstand einen Berufungsvorschlag ab, kann der erweiterte Kirchenvorstand die Vorschlagswahl insoweit wiederholen.
Mir ist nicht klar, warum der KKV über die Berufenden entscheiden muss. Warum kann der KV das nicht alleine tun?