Paragraph 18 Absatz 4

(4) Der Kirchenkreisvorstand entscheidet über die Berufung der vorgeschlagenen Personen. Hiergegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Lehnt der Kirchenkreisvorstand einen Berufungsvorschlag ab, kann der erweiterte Kirchenvorstand die Vorschlagswahl insoweit wiederholen.

4 Kommentare

  1. Mir ist nicht klar, warum der KKV über die Berufenden entscheiden muss. Warum kann der KV das nicht alleine tun?

    • Das ergibt für mich auch keinen Sinn. Es schiebt das Machtverhältnis nur mehr zum KKV hin und nimmt dem KV damit einiges seiner freien Entscheidungsgewalt. Ich bin dafür diesen Paragrafen zu streichen.

  2. Ich halte die Entscheidung durch den KKV für gut und richtig. Er wird ja nur in Ausnahmefällen eingreifen. Beispiel: In einer „frommen“ Gemeinde wurden nur Männer gewählt. Jetzt soll bei den Berufungen wiederum nur ein Mann berücksichtigt werden. NEIN! Der KKV dekretierte nicht nur, sondern warb auch um Einsicht. Und tatsächlich: Es wurde eine Frau berufen.
    Anderer Fall, wieder eine „fromme“ Gemeinde: Berufen möchte man einen älteren Mann, der ortsbekannt dafür ist, dass er Frauen auf der Kanzel ablehnt. Dem KV ist das mindestens egal… Der KKV hat diese Berufung abgelehnt. Ich finde: Zu Recht. Und selbstverständlich hat der KV dann schnell eine gute Alternative gefunden.

  3. Wenn sie schon nicht wählbar sind, sollte mindestens für die Berufung eine Altersgrenze ab 16 oder 14 Jahren gelten. Für eine Berufung liegt die Hemmschwelle bei jungen Menschen ggf. tiefer, von denen sich viele nicht zur Wahl stellen, weil sie nicht wissen, ob sie in der Gegend der Kirchengemeinde bleiben.

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