Paragraph 18 Absatz 5 (5) Der Kirchenvorstand gibt die Namen der Berufenen in der Kirchengemeinde bekannt. 0 Kommentare Einen Kommentar abschicken Antworten abbrechenDeine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.Kommentar Funktion/GremiumName * E-Mail * Website Meinen Namen, meine E-Mail-Adresse und meine Website in diesem Browser speichern, bis ich wieder kommentiere. Benachrichtige mich über nachfolgende Kommentare per E-Mail Kommentar abschicken
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