Paragraph 18 Absatz 6
(6) Für die Berufung von Mitgliedern des Kapellenvorstandes ist der Kapellenvorstand für die dem Kirchenvorstand in den Absätzen 1 bis 5 zugewiesenen Aufgaben zuständig.
(6) Für die Berufung von Mitgliedern des Kapellenvorstandes ist der Kapellenvorstand für die dem Kirchenvorstand in den Absätzen 1 bis 5 zugewiesenen Aufgaben zuständig.
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