Paragraph 19
Die Patronin oder der Patron ist jederzeit berechtigt,
a) als Mitglied in den Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder
b) ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu ernennen.
Satz 1 Buchstabe b gilt auch für Kompatrone und körperschaftliche Patrone. Ernannte Mitglieder des Kirchenvorstandes müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen ist, und im Übrigen die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
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