Paragraph 19

Die Patronin oder der Patron ist jederzeit berechtigt,

a) als Mitglied in den Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder
b) ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu ernennen.

Satz 1 Buchstabe b gilt auch für Kompatrone und körperschaftliche Patrone. Ernannte Mitglieder des Kirchenvorstandes müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen ist, und im Übrigen die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

2 Kommentare

  1. Verstehe ich es richtig, dass ohne Zustimmung des hiesigen Kirchenvorstandes einfach jemand in den Kirchenvorstand ernannt werden kann?
    Warum?

    • Hallo Frau Blank,
      die Ernennung eines KV-Mitgliedes ist (auch jetzt) nur in Kirchengemeinden möglich, in denen es noch ein aktives Patronat gibt. Die Patronin oder der Patron kann entweder selbst in den KV eintreten oder ein Mitglied ernennen. Letzteres kann sinnvoll sein, wenn die Patronin oder der Patron z. B. weiter weg wohnt, mehrere Patronate hat, das Patronat durch ein Familienmitglied ausüben lassen möchte (z. B. aus Altersgründen) oder nicht mehr so an Kirche interessiert ist wie ihre/seine Vorfahren.
      Mit freundlichen Grüßen
      Stefan Schlotz

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