Paragraph 20
Alle Mitglieder des Kirchenvorstandes sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung im Rahmen der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände ist im Mai oder Juni des Wahljahres vorzunehmen.
Alle Mitglieder des Kirchenvorstandes sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung im Rahmen der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände ist im Mai oder Juni des Wahljahres vorzunehmen.
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