Paragraph 21 Absatz 2
(2) Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, nimmt der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes kommissarisch wahr.
(2) Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, nimmt der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes kommissarisch wahr.
0 Kommentare