Paragraph 21 Absatz 3
(3) Der Kirchenkreisvorstand kann für diesen Zweck eine beliebige Zahl Bevollmächtigter bestellen. Diese müssen Mitglieder der Landeskirche und volljährig sein.
(3) Der Kirchenkreisvorstand kann für diesen Zweck eine beliebige Zahl Bevollmächtigter bestellen. Diese müssen Mitglieder der Landeskirche und volljährig sein.
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