Paragraph 21 Absatz 3
(3) Der Kirchenkreisvorstand kann für diesen Zweck eine beliebige Zahl Bevollmächtigter bestellen. Diese müssen Mitglieder der Landeskirche und volljährig sein.
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Falls noch kein Mitglied der Evangelischen Jugend Teil des vorübergehend bestehenden Kirchenvorstands ist, muss der Kirchenkreisjugendkonvent bei der Auswahl beteiligt werden.
Auch die Jugendlichen der Gemeinde brauchen eine Stimme im Kirchenvorstand. Zwei Personen, die berufen werden, müssen in der evangelischen Jugend aktiv sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn möglich soll der Kirchenkreisjugendkonvent an der Berufung beteiligt werden.
Diese Mitglieder müssen nicht zwingend volljährig sein.
Der Kirchenkreisjugendkonvent im Kirchenkreis soll dabei zwei Mitglieder berufen dürfen. Außerdem sollte die Formulierung „volljährig sein“ entfernt werden.
(3) Der Kirchenkreisvorstand kann für diesen Zweck eine beliebige Zahl Bevollmächtigter bestellen. Zwei von selbigen müssen von dem Kirchenkreisjugendkonvent, soweit vorhanden, aus der Evangelischen Jugend gestellt werden. Die Bevollmächtigen müssen dadurch nicht volljährig sein.
Bei der Berufung soll beachtet werden, dass mind. eine/r der Bevollmächtigten aus dem Kreis der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises stammt und das 27. Lebensjahr nicht vollendet hat. Soweit ein KKJK besteht soll dieser die/den Bevollmächtigte/n vorschlagen.