Paragraph 21 Absatz 4

(4) Sobald infolge von Nachberufungen wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand entsteht, stellt der Kirchenkreisvorstand fest, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wieder diesem obliegen. War eine Wahl nicht zustande gekommen, kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit eine Neubildung des Kirchenvorstandes anordnen oder mindestens drei Mitglieder des Kirchenvorstandes berufen.

2 Kommentare

  1. Ist Satz 2 so zu verstehen, dass, wenn sich in einer Gemeinde nicht mindestens 3 Kandidaten/innen zur Wahl gefunden haben, auf Vorschlag der Gemeindeglieder -auch ohne Wahl- durch den KKV ein dreiköpfiger Vorstand berufenen werden kann?

    Wenn das der Satz nicht umfasst, halte ich es für erforderlich in diesem Sinne eine Formulierung aufzunehmen.

    Begründung: Wiederholt haben bei den letzten Wahlen Gemeindeglieder Scheu vor einer Wahl (mit der mgl. Folge der Nichtwahl) gehabt. Für Berufungen hätten sie zur Verfügung gestanden.

    Um bei einer derartigen Regelung eine breitere Zustimmung zur Berufung herbeizuführen, könnte hier das Erfordernis mindestens 5 Gemeindeglieder aus unterschiedlichen Haushalten als Befürworter der Berufung (sog. Vorschlagsliste) eingeführt werden .

    • Guten Tag Herr Walten,

      zu Ihrer Frage: Ja, Satz 2 ist so zu verstehen, dass – für den Fall, dass eine Kirchengemeinde im Vorfeld der Wahl nicht mindestens 3 Kandidat*innen findet und deshalb keine Wahl stattfinden kann- der KKV mindestens drei Personen berufen kann.

      Herzliche Grüße

      Anna Burmeister

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