Paragraph 22 Absatz 1
(1) Ein Mitglied des Kirchenvorstandes scheidet aus seinem Amt aus durch
a) schriftliche Verzichtserklärung, die unwiderruflich ist;
b) Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde;
c) nachträgliche Feststellung des Fehlens der Wählbarkeit aufgrund des § 5 Absatz 3 oder 4 zur Zeit der Wahl, Berufung oder Ernennung;
d) Entlassung (Absatz 2).
Das nachträgliche Eintreten eines Hinderungsgrundes nach § 2 Absatz 4 führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft.
Der letzte Satz hat bisher gefehlt – eine Heirat zweier KV-Mitglieder kurz vor Ende der Legislaturperiode in einem KV mit Mindestgröße – bzw. deren rechtliche Folgen – habe ich vor Jahren aus einiger Entfernung miterlebt. Nicht werbewirksam.