Paragraph 22 Absatz 3
(3) Über die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder die Entlassung entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und des Kirchenvorstandes. Die Entscheidung ist diesen Beteiligten mit einer Begründung zuzustellen.
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