Paragraph 23 Absatz 1
(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Kirchenvorstand aus, fordert der Kirchenvorstand unverzüglich das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmzahl auf, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob es in den Kirchenvorstand eintreten will.
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Ich würde hier vorschlagen, dass es dem KV freisteht ein nicht gewähltes Ersatzmitglied zu benennen oder einen anderen Kandidaten zu berufen.