Paragraph 24 Absatz 2
(2) Werden mehrere Kirchengemeinden zusammengelegt, in denen ein Patronat besteht, kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden anordnen, dass zukünftig jedes Patronat berechtigt ist, die Rechte nach § 19 auszuüben
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