Paragraph 25 Absatz 1
(1) In Personalgemeinden werden Kirchenvorstände nach diesem Kirchengesetz gebildet, soweit nicht nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) In Personalgemeinden werden Kirchenvorstände nach diesem Kirchengesetz gebildet, soweit nicht nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
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