Paragraph 25 Absatz 2
(2) Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und die Beteiligung personaler Seelsorgebereiche in Kirchenvorständen gelten besondere Vorschriften.
(2) Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und die Beteiligung personaler Seelsorgebereiche in Kirchenvorständen gelten besondere Vorschriften.
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