Paragraph 27 Absatz 1
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ist erstmals auf die Neubildung der Kirchenvorstände zum 1. Juni 2024 anzuwenden.
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ist erstmals auf die Neubildung der Kirchenvorstände zum 1. Juni 2024 anzuwenden.
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