Paragraph 3 Absatz 2

(2) In einer Kapellengemeinde sind mindestens zwei Mitglieder des Kapellenvorstandes zu wählen.

1 Kommentar

  1. Bei Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Kapellenvorsteher/innen auf zwei befürchten wir, dass diese die Mehrheit in einem (insgesamt kleinen) Kirchenvorstand bilden könnten oder dass andererseits nicht genug Kandidaten/innen zur Verfügung stehen.

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