Paragraph 3 Absatz 2
(2) In einer Kapellengemeinde sind mindestens zwei Mitglieder des Kapellenvorstandes zu wählen.
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(2) In einer Kapellengemeinde sind mindestens zwei Mitglieder des Kapellenvorstandes zu wählen.
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Bei Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Kapellenvorsteher/innen auf zwei befürchten wir, dass diese die Mehrheit in einem (insgesamt kleinen) Kirchenvorstand bilden könnten oder dass andererseits nicht genug Kandidaten/innen zur Verfügung stehen.