Paragraph 3 Absatz 3

(3) Der Kirchen- oder Kapellenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden Mitglieder vorläufig fest, bevor die Einreichung der Wahlvorschläge beginnt.

2 Kommentare

  1. Diese Formulierung halte ich für äußerst gefährlich, denn wenn die Zahl der zu wählenden Mitglieder „vorläufig“ festgelegt wird, diese dann aber nach Einreichung der Wahlvorschläge geändert wird, wird die Glaubwürdigkeit leiden. Setze ich die Zahl nach oben, erweckt dies den Anschein, als ob hier jemandem ein Gefallen getan wird, damit dieser Kandidat auch tatsächlich gewählt wird – damit würde die Wahl ad absurdum geführt. Setze ich die Zahl nach unten, mag es den Anschein erwecken, dass einem Kandidaten bewusst die Chance genommen werden soll, Mitglied im neu zu besetzenden KV zu werden.
    Die Zahl der zu wählenden Mitglieder soll meiner Meinung nach vor Einreichung der Wahlvorschläge definitiv bekannt sein! Der bestehende KV bzw. die Gemeinde steht dann natürlich in der Pflicht, auch genügend geeignete Kandidaten zu akquirieren.

  2. Vor der Einladung von Wahlvorschlägen ist die Anzahl der zu wählenden Mitglieder verbindlich und abschließend festzulegen. Siehe auch §9. Die Anzahl der notwendigen Mitglieder ergibt sich aus den anstehenden Aufgaben der Kirchengemeinde.

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